B. Unsere Schule

 

6.6 Beschwerdemanagement

 

6.6.1 Generelles

Für uns am Hermann-Emanuel-Berufskolleg des Kreises Steinfurt beruht der Ansatz für den Umgang mit Beschwerden auf der Überzeugung, dass Beschwerden zur Normalität des schulischen Alltags gehören und in konstruktiver Weise zu bearbeiten sind. Wir betrachten Beschwerden als Vertrauensbeweis in die Zusammenarbeit aller an unserer Schule handelnden Personen und sehen darin Ansatzpunkte für Aktivitäten in der Schulentwicklung.

Angemessen geäußerte Beschwerden stellen für uns eine Art „Frühwarnsystem“ dar, das es ermöglicht, etwaige Probleme rechtzeitig zu bearbeiten, so dass es nicht zu einer dauernden Wiederholung oder zu unnötigen Eskalationen kommt. Beschwerden sind niemals angenehm, weder für den Beschwerdeführer noch für die Person, über die sich jemand beschwert. In jedem Fall wollen wir diese sachlich, konstruktiv, transparent und mit hoher Verbindlichkeit entgegennehmen und bearbeiten.

Die Einhaltung von uns festgelegter Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Beschwerden soll zur systematischen Problemlösung und gleichzeitigen Entlastung aller Beteiligten an unserem Berufskolleg beitragen. Mit diesem Informationsblatt möchten wir allen, die am Hermann-Emanuel-Berufskolleg des Kreises Steinfurt lehren, lernen oder arbeiten aufzeigen, wie wir uns einen angemessenen Umgang mit Beschwerden[1] vorstellen.

[1]

Von dem Terminus Beschwerde ist der Begriff Widerspruch abzugrenzen:Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Verwaltungsakte der Schule sind z. B. die Entscheidung über
  • Die Aufnahme oder Entlassung der Schülerin oder des Schülers,
  • Versetzung oder Nichtversetzung
  • Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG sowie
  • Prüfungsentscheidungen.
Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerspruch ist bei der Schule einzureichen.Wenn der Verwaltungsakt der Schule mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, kann der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden. Anderenfalls kann er binnen eines Jahres eingelegt werden.
Vgl. Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Eltern/Beratung-Service/Wissenswertes/Wie-kommt-eine-Zeugnisnote-zustande/index.html (Zugriff am 20.02.2017)

 

6.6.1 Beschwerdeannahme

Der erste Schritt jeder Beschwerde ist immer, das Problem im direkten Gespräch zwischen den beteiligten Personen oder Personengruppen zu benennen und zu lösen,

Sollte dieses direkte Gespräch erfolglos sein, gibt es für alle Beschwerden am Hermann-Emanuel-Berufskolleg des Kreises Steinfurt ein innerschulisches Beschwerdemanagement. Im Folgenden sind die jeweiligen Zuständigkeiten für eine Beschwerdeannahme und deren Bearbeitung aufgezeigt.

Die Schulleiterin, Frau Diehl, nimmt keinerlei Beschwerden entgegen, sondern verweist auf das in der Schule geltende Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden (Sonderfall siehe unter 6). Im Rahmen dieser Festlegung von Zuständigkeiten bietet die Schulleiterin selbstverständlich Unterstützung an.

 

6.6.3 Zuständigkeiten für die Bearbeitung einer Beschwerde

 

6.3.1 Zuständigkeiten für Schüler*innen, Schüler und Erziehungsberechtigte

 

6.3.1.1 bei Problemen mit Mitschüler*innen

  • Versuch der Konfliktlösung durch das direkte Gespräch
  • Vermittlung durch Klassensprecher*innen
  • Klassenleitung, die sich ggf. mit ihrer Abteilungsleitung berät, ins Vertrauen ziehen.
  • SV-Lehrer*innen/Beratungslehrer*innen oder unseren Schulsozialarbeiter einschalten.

Hier sind die Zuständigkeiten in jedem Einzelfall zu prüfen.

 

6.3.1.2 bei Problemen mit Lehrer*innen

  • Versuch der Konfliktlösung durch das direkte Gespräch
  • Den Klassenlehrer*in um Rat bitten
  • SV-Lehrer*innen/Beratungslehrer*innen oder unseren Schulsozialarbeiter einschalten.

Hier sind die Zuständigkeiten in jedem Einzelfall zu prüfen.

 

6.3.1.3 bei Problemen mit der Benotung

  • Versuch der Konfliktlösung durch das direkte Gespräch
  • Den Klassenlehrer*in um Rat bitten
  • SV-Lehrer*innen/Beratungslehrer*innen vermitteln.

Hier sind die Zuständigkeiten in jedem Einzelfall zu prüfen.

  • Das zuständige Mitglied der Erweiterten Schulleitung versucht eine Problemlösung
  • Die Schulleiterin steht zu einem Beratungsgespräch zur Verfügung, sie berät sich mit der Erweiterten Schulleitung/anderen Fachlehrerinnen und -lehrern.

 

6.3.1.4 bei Problemen mit dem Hausmeister

  • Versuch einer Konfliktlösung durch das direkte Gespräch
  • Unterstützung durch die Klassenleitung
  • Vermittlung durch die SV-Lehrer*innen bzw. den Schulsozialarbeiter

 

6.3.1.5 bei Problemen mit den Reinigungskräften

  • Versuch einer Konfliktlösung durch das direkte Gespräch
  • Vermittlung durch Hausmeister
  • Weiterleitung an die zuständige Objektbetreuerin der Reinigungsfirma

 

Sind die ergriffenen Maßnahmen erfolglos, kann die Schulleitung informiert und gegebenenfalls externe Hilfe herangezogen werden.

 

6.3.2 Zuständigkeiten für Ausbilderinnen und Ausbilder

 

6.3.2.1 bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausbildung an der Schule/dem oder der Auszubildenden

  • Versuch der Konfliktlösung durch das direkte Gespräch mit Betroffenen
  • Klassenleitung des oder der Auszubildenden ansprechen
  • Gespräch mit der Bildungsgangleitung und/oder dem zuständigen Vertreter/der zuständigen Vertreterin der Erweiterten Schulleitung.

 

6.3.3 Zuständigkeiten für das lehrende Personal

 

6.3.3.1 bei Problemen mit Schüler*innen und Erziehungsberechtigten:

  • Versuch einer Konfliktlösung durch das direkte Gespräch, Beratung mit Klassenleitung oder anderen Lehrpersonen.
  • Beratung mit der Bildungsgangleitung oder dem zuständigen Vertreter/der zuständigen Vertreterin der Erweiterten Schulleitung.
  • Unterstützung durch SV-Lehrer*innen/Beratungslehrer*innen oder den Schulsozialarbeiter.
  • Instrumente der kollegialen Fallberatung einsetzen (In Abstimmung mit dem Kollegium (Konferenzbeschluss) kann das Bremer Modell angewandt werden. Lehrerratsmitglieder sind in der kollegialen Fallberatung geschult.).

 

6.3.3.2 bei Problemen mit Kolleginnen und Kollegen

  • Versuch einer Konfliktlösung durch das direkte Gespräch.
  • Mitglieder des Lehrerrates oder Beratungslehrer*innen beraten/vermitteln, ggf. die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (AfG) ins Vertrauen ziehen.
  • Instrumente der kollegialen Fallberatung einsetzen (In Abstimmung mit dem Kollegium (Konferenzbeschluss) kann das Bremer Modell angewandt werden. Lehrerratsmitglieder sind in der kollegialen Fallberatung geschult.).

 

6.3.3.3 bei Problemen mit dem/der Hausmeister/in

  • Versuch einer Konfliktlösung durch das direkte Gespräch.
  • Mitglieder des Lehrerrates beraten/vermitteln, ggf. die AfG ins Vertrauen ziehen.

 

6.3.3.4 bei Problemen mit den Reinigungskräften

  • Vermittlungsversuch durch den Hausmeister
  • Vermittlungsversuch durch die Objektbetreuerin der Reinigungsfirma
  • Information an den Fachbereich „Gebäudewirtschaft“ des Kreises Steinfurt- Herrn Bennemann

 

6.3.3.5  bei Problemen mit der Schulleitung

  • Versuch einer Konfliktlösung durch das direkte Gespräch.
  • Vermittlungsversuch durch ein Mitglied der Erweiterten Schulleitung
  • Mitglieder des Lehrerrates beraten/vermitteln, ggf. die AfG ins Vertrauen ziehen.
  • Beratungslehrer*innen
  • Instrumente der kollegialen Fallberatung einsetzen (z. B. Bremer Modell).
  • Mitglieder des Bezirkspersonalrates beraten/vermitteln.

 

Bei erfolglos ergriffenen Maßnahmen kann die Schulleitung informiert und gegebenenfalls externe Hilfe herangezogen werden. Im letzten Fall (3.3.5) ist dies die Schulaufsicht (Dezernentin unserer Schule: Frau LRStD‘ Neumann)!

 

6.3.4 Zuständigkeiten für die Reinigungskräfte

 

6.3.4.1 bei Problemen mit Schüler*innen.

  • direkter Vermittlungsversuch durch Hausmeister (mündliche/schriftliche Information erforderlich)
  • Vermittlungsversuch durch die Objektbetreuerin der Reinigungsfirma
  • Information an den Fachbereich „Gebäudewirtschaft“ des Kreises Steinfurt – Herr Bennemann

 

6.3.4.2 bei Problemen mit weiteren Reinigungskräften

  • direkter Vermittlungsversuch durch Hausmeister (mündliche/schriftliche Information erforderlich)
  • Vermittlungsversuch durch die Objektbetreuerin der Reinigungsfirma
  • Information an den Fachbereich „Gebäudewirtschaft“ des Kreises Steinfurt – Herr Bennemann

 

6.3.4.3 bei Problemen mit dem lehrenden Personal

  • Versuch einer Konfliktlösung durch das direkte Gespräch.
  • Vermittlungsversuch durch Hausmeister.
  • Vermittlungsversuch durch den Lehrerrat.

 

6.3.4.4 bei Problemen mit dem Hausmeister

  • Versuch einer Konfliktlösung durch das direkte Gespräch.
  • Vermittlungsversuch durch die Schulleiterin.
  • Vermittlungsversuch durch die Objektbetreuerin der Reinigungsfirma
  • Personalrat der Reinigungsfirma berät/vermittelt

 

6.3.4.5 bei Problemen mit der Schulleitung

  • Versuch einer Konfliktlösung durch das direkte Gespräch.
  • Vermittlungsversuch durch Hausmeister.
  • Mitglieder des Lehrerrates oder Fachbereich „Gebäudewirtschaft“ (z.B. Herr Bennemann) des Kreises Steinfurt vermitteln.

 

Für diese Bereiche gilt, dass bei erfolglos ergriffenen Maßnahmen die Schulleitung bzw. die Personalabteilung informiert und gegebenenfalls externe Hilfe herangezogen werden kann.

 

6.4. Beschwerdebearbeitung

Wird ein Problem nicht im direkten Gespräch zwischen den Betroffenen geklärt, wird es als Beschwerde bearbeitet. Die Beschwerde muss dann schriftlich formuliert werden, um zu verdeutlichen, worin das konkrete Problem besteht. Zur Bearbeitung der Beschwerde vereinbaren die jeweils beteiligten Personen einen Gesprächstermin und -ort, um das Problem zu lösen. Ziel des Gesprächs sind Vereinbarungen zum künftigen Verhalten beider Parteien, die dokumentiert und in gemeinsam festgelegten Abständen (z. B. nach 4 und nach 8 Wochen) überprüft werden.

Die Vorlage „Vereinbarungen zur Beschwerde“ wird auf jeder Ebene der Beschwerdebearbeitung am Hermann-Emanuel-Berufskolleg des Kreises Steinfurt genutzt. Alle Beteiligten erhalten immer eine Kopie der schriftlichen Vereinbarungen ausgehändigt.

 

6.5. Auswertungen

Liegen einem individuellen Beschwerdefall schulorganisatorische Probleme zugrunde, ist es Aufgabe der Schulleitung, sich möglichst schnell um Abhilfe zu bemühen und gegebenenfalls vorübergehende individuelle Unterstützungsmöglichkeiten zu suchen.

Sollte eine von der Beschwerde betroffene Lehrperson persönlich Unterstützung benötigen, ist es ebenfalls Aufgabe der Schulleitung, diese anzubieten.

Ein Beschwerdeausschuss (Schulleitung, Mitglied des Lehrerrates und Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen) wertet die dokumentierten Daten aus, um daraus Empfehlungen für eine Verbesserung der Organisation und pädagogischen Arbeit am Hermann-Emanuel-Berufskolleg des Kreises Steinfurt abzuleiten. Sofern das direkte Gespräch bereits zur Klärung beitragen konnte, wird auf die Weiterverwendung der Daten für die Auswertung verzichtet.

 

6.6. Intervention der Schulleitung

Handelt es sich bei dem Beschwerdegrund um ein Problem großer Tragweite, insbesondere z.B. eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, muss die Schulleitung

  • unmittelbar eingreifen
  • unter Einbeziehung der Parteien für die Aufklärung des Sachverhaltes sorgen
  • das Ergebnis schriftlich dokumentieren, unverzüglich die Schulaufsicht informieren, falls disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden müssen.