B. Unsere Schule

 

6.3 Stunden- und Einsatzplanung – Vertretungskonzept

Im Rahmen eines Pädagogischen Tages von Schulleitung, erweiterter Schulleitung, Lehrerrat und Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen wurde im Juni 2018 ein Entwurf für ein Vertretungskonzept erarbeitet, der dem Kollegium im Rahmen einer Lehrerkonferenz im September vorgestellt wurde. In einem in die Konferenz integrierten Workshop dazu konnten interessierte Kolleg*innen noch weitere Anmerkungen und Vorschläge auf der Grundlage des Entwurfes einbringen. Diese wurden in der vorliegenden Fassung bereits berücksichtigt. Allerdings ist das Konzept noch nicht endgültig verabschiedet worden; dies findet auf der zweiten Lehrerkonferenz d. J. statt.

 

Entwurf für ein Vertretungskonzept – Grundsätze für Vertretungsunterricht

 

I. Ziele des Vertretungskonzeptes

 1. Das Konzept soll Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Eindeutigkeit und Berechenbarkeit für alle an Schule Beteiligte schaffen.

2. Vertretungspläne werden mit dem Ziel erstellt, die Qualität des Unterrichts soweit wie möglich zu erhalten und so wenig Unterricht wie möglich ausfallen zu lassen.

3. Der tägliche Unterricht beträgt in der Regel mindestens 4 Stunden in Vollzeit- und mindestens 2/3 der regulären Unterrichtszeit in Teilzeitklassen.

4. Die Mehrarbeit, die durch Vertretungsunterricht verursacht wird, soll auf das notwendige Maß beschränkt werden.

 

II. Formen von Vertretungsunterricht

Es lassen sich mehrere Formen von Vertretungsunterricht unterscheiden:

1. Ad-hoc-Vertretungen, d.h. am Tage selbst erstmals anfallender Vertretungsunterricht,

2. kurzfristig anfallende Vertretung, z.B. Fortbildung, Erkrankung ab 2. Tag

3. Langzeitvertretung, d.h. absehbar länger als zwei Wochen dauernder Vertretungsunterricht.

 

Zu 1 u. 2: müssen in der Regel ad hoc bzw. für die einzelnen Schultage geregelt werden,

Zu 3: bei längerem, vorhersehbarem Unterrichtsausfall ist auf die Kontinuität in der fachlichen Arbeit abzustellen. Es werden in aller Regel Planänderungen in Absprache mit Klassen-, Bildungsgang- und Abteilungsleitung notwendig.

 

III. Arten von Vertretungsunterricht

1. Vertretung: eine Lehrperson ist während der Unterrichtszeit anwesend und hält selber Unterricht oder beaufsichtigt die Klasse beim Erledigen gestellter Aufgaben oder bei einer Klausur.

2. Aufsicht ab und zu: eine Lehrperson betreut parallel zu ihrem eigenen Unterricht eine Klasse, die an Aufgaben arbeitet, in einem benachbarten Klassenraum.

3. Eigenverantwortliches Arbeiten: Schüler*innen arbeiten eigenverantwortlich an selbst gewählten Orten an den gestellten Aufgaben.

 

IV. Grundsätze Vertretungsunterricht – Vertretungsplanung

1. Bevorzugte Vertretungszeiten der Lehrpersonen (BV-Stunden)

Jede Lehrperson in Vollzeit gibt innerhalb 1 Woche nach Verteilung der Stundenpläne 2 Stunden pro Woche im Rahmen der 1.-6. Stunde an, in denen sie bevorzugt für Vertretung eingesetzt werden möchte. Für Teilzeitkräfte gilt die Regelung entsprechend proportional zu ihrer Stundenzahl.

2. Die Zuteilung von Vertretungsunterricht erfolgt nach folgenden Kriterien:

2.1. Lehrpersonen, die in der Klasse/Lerngruppe unterrichten;

2.2. Lehrpersonen, die im Bildungsgang unterrichten;

2.3. Lehrpersonen, die das zu vertretende Fach unterrichten;

2.4. Lehrpersonen, die zu der Zeit Unterrichtsausfall oder BV-Stunden haben;

2.5. Lehrpersonen, die Freistunden haben.

3. Grundsätze zur Einrichtung einer Vertretung

3.1. Eine Vertretung ist immer dann einzurichten,

– wenn es darum geht, das verabredete Minimum an täglichem Unterricht sicherzustellen,

– wenn sie als Langzeitvertretung erkennbar ist,

– wenn sie von einem Fachlehrer oder -lehrerin oder der Klasse bekannten Lehrperson erteilt werden kann und die entsprechende Lerngruppe es erfordert,

– wenn es dienstlich notwendig wird ( z.B. um eine Klausuraufsicht sicherzustellen),

3.2. In allen anderen Ad hoc-Entscheidungsfällen kann der geplante Unterricht, durch Aufsicht ab und zu oder, sofern es sich um eine Randstunde handelt, durch eigenverantwortliches Arbeiten ersetzt werden.

4. Vertretungsreserve

Für die ersten 2 Unterrichtsstunden eines Tages werden nach Möglichkeit in Steinfurt und Emsdetten Vertretungsreserven eingerichtet.

5. Prüfungsphasen

Prüfungsbeteiligung und Vertretungsverpflichtung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen,

6. Praktikumsphasen

Während der Praktikumsphasen sind die ursprünglichen Unterrichtszeiten in der Regel für Praktikumsbesuche vorgesehen. Auf Anfrage wird der Stundenplan in der Praktikumsphase angepasst bzw. wird Unterricht stundenweise verlegt, so dass die notwendigen Praxisbesuche durchgeführt werden können.

7. Veröffentlichung des Vertretungsplanes

Der Vertretungsplan für die Folgewoche wird spätestens am Freitag, 13:00 Uhr veröffentlicht. Änderungen im Vertretungsplan durch Ad-hoc-Vertretungen werden bis zur ersten Pause eines jeden Unterrichtstages veröffentlicht.

 

V. Grundsätze Vertretungsunterricht – Lehrer/Lehrer*innen

1.1.  Vertretungsunterricht ist Bestandteil des schulischen Alltags.

1.2. Vertretungsunterricht ist grundsätzlich Unterricht und in aller Regel auch Fachunterricht.

1.3. Vertretungsunterricht verlangt ein besonderes Maß an Kooperationsbereitschaft von allen Beteiligten, auch und gerade von den Lehrern und Lehrer*innen.

1.4. Alle Kollegen und Kolleginnen nehmen mindestens zur ersten großen Pause eines jeden Unterrichtstages Kenntnis vom Stand der Vertretungsplanung ihres eigenen Unterrichts. Da sich auch noch im Laufe des Tages Änderungen im Vertretungsplan ergeben können, ist für die eigene Planung und für etwaige Rückmeldungen ans Vertretungsteam eine regelmäßige Sichtung des Planes zu empfehlen, insbesondere vor endgültigem Verlassen der Schule. Klassenlehrer informieren sich regelmäßig über Vertretungen in ihrer Klasse, um gegebenenfalls, beispielsweise bei Unregelmäßigkeiten oder gehäuften Vertretungsfällen in einzelnen Fächern, eine Rückmeldung ans Vertretungsteam zu geben

1.5. Bei vorhersehbaren, planbaren Vertretungen soll die zu vertretende Lehrperson im Rahmen des Zumutbaren Arbeitsmaterialien bzw. Planungsunterlagen für diesen Unterricht zur Verfügung stellen, auf die die Vertretungskräfte zurückgreifen können.

1.6. Um bei unvorhersehbarer Absenz eigenverantwortliches Arbeiten bzw. Vertretungsunterricht zu ermöglichen, übermitteln abwesende Lehrer*innen soweit es der Gesundheitszustand zulässt nach Möglichkeit  Arbeitsmaterial per E-mail an vertretung@hebk.de .

1.7. Bei der Erstellung von Planungsunterlagen bzw. Arbeitsmaterialien ist sicherzustellen, dass die Aufgaben den entsprechenden Stundenrahmen ausfüllen und dass sie nachgehalten werden. Ferner ist anzugeben, wie und wo sie zu bearbeiten sind. Das heißt ob eine „echte“ Vertretung notwendig ist, die Aufgaben eigenverantwortlich zu Hause oder in der Schule zu bearbeiten sind, usw.

1.8. Unvorhergesehene Abwesenheit muss am 1.Tag bis spätestens 7:30 telefonisch 02551/70190 und per Email  vertretung@hebk.de gemeldet werden.

1.9. In allen Bildungsgängen soll ein Aufgabenpool (vorzugsweise für Prüfungsfächer) erstellt werden.

1.10. Schulische Veranstaltungen, insbesondere Einführungstage, sollten  jeweils zur selben Zeit stattfinden. Dadurch lässt sich der Vertretungsunterricht, der durch diese Veranstaltungen bedingt wird, in Grenzen halten.

1.11. Die Anmeldung von Kollegen und Kolleginnen zu Fortbildungsveranstaltungen sollte spätestens 2 Wochen im Voraus erfolgen.

 

2. Grundsatz zur Einsatzmöglichkeit der Referendare im Vertretungsunterricht

Referendare informieren die Stundenplanung über ihren aktuellen Ausbildungsunterricht. Bei Vertretungsbedarf in diesem Ausbildungsunterricht werden sie in der Regel zur Vertretung herangezogen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Referendare in den Lerngruppen zur Vertretung einzusetzen, die sie aus ihrem BdU kennen.

 

3. Grundsatz zur Einsatzmöglichkeit von Teilzeitkräften im Vertretungsunterricht

Der Einsatz zum Vertretungsunterricht soll für Teilzeitbeschäftigte proportional zu ihrer Arbeitszeit erfolgen. Die besondere Fürsorgepflicht für Teilzeitbeschäftigte gemäß § 85a LBG ist zu beachten (z.B. bei der Berücksichtigung von Zeiten, die zur Erfüllung familiärer Pflichten oder zur Wahrnehmung von Stillzeiten unabdingbar in Anspruch genommen werden müssen).

Begründete Sperrwünsche sind zu berücksichtigen.

 

4. Grundsätze für Schwerbehinderte und Lehrpersonen in besonderen Situationen (z.B. Schwangerschaft, Wiedereingliederung)

4.1. Zu Vertretungsstunden sind schwerbehinderte Lehrer und Lehrer*innen so wie ihnen Gleichgestellte nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen. Zur Frage der Belastbarkeit sind sie vorher zu hören.

4.2. Bei Lehrern und Lehrer*innen, die eine Pflichtstundenermäßigung über die Regelermäßigung hinaus erhalten haben, ist von der Genehmigung / Anordnung von Mehrarbeit abzusehen.

4.3. Sofern nur die Regelermäßigung in Anspruch genommen wird, ist die Anordnung von Mehrarbeit gegen den Willen der Lehrer oder Lehrer*innen unzulässig.

 

VI. Grundsätze Vertretungsunterricht – Schüler/Schüler*innen

1. Vertretungsunterricht ist Bestandteil des schulischen Alltags. Die Grundsätze werden zu Schuljahresbeginn vom Klassenlehrer bekannt gemacht.

2. Vertretungsunterricht ist grundsätzlich Unterricht und in aller Regel auch Fachunterricht.

3. Vertretungsunterricht verlangt ein besonderes Maß an Kooperationsbereitschaft von allen Beteiligten, auch und gerade von den Schülern und Schüler*innen.

4. Alle Schüler und Schüler*innen nehmen den Vertretungsplan beim Betreten des Gebäudes zur Kenntnis.

5. Die gewählten Klassensprecher und -sprecherinnen klären Un- bzw. Missverständnisse im Vertretungsplan im Sekretariat und teilen Änderungen im Vertretungsplan im Laufe des Tages der Klasse mit.

6. Die Klassen halten die für den angekündigten Vertretungsunterricht notwendigen Materialien bereit und holen ggf. Vertretungsaufgaben im Sekretariat ab.

7. Eigenverantwortliches Arbeiten wird zielgerichtet im Rahmen des Lehrplans eingesetzt und wird als Investition in die Zukunft verstanden.